Einkaufsbedingungen
I. Anerkennung der Einkaufsbedingungen
Für alle unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Bestellungen gelten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen und/oder Zahlungen leisten. Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Von diesen Einkaufsbedingungen nicht betroffen sind Garn-Lieferungen gem. dem Deutschen Garnkontrakt. Die Schmitz Norm ergänzt unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, ersetzt diese nicht.
II. Bestellung und Auftragsbestätigung
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei offensichtlichen Irrtümern besteht für uns keine Verbindlichkeit.
Eine Bestellung bindet uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins innerhalb von 7 Tagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt wird.
Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung sowie Nebenabreden verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich vereinbart werden.
III. Lieferung und Leistung
Vereinbarte Liefer-und Leistungstermine sind unbedingt einzuhalten, andernfalls sind wir nach angemessener Nachfristsetzung, in der Regel 7 Werktage, berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Absehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
IV. Versand
Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherung erkennen wir nicht an.
Straßentransporte werden in unseren Werken nur montags bis freitags angenommen. Unsere in der Bestellung genannten Anlieferzeiten sind zu beachten. Tankwagen, die nicht mit der behördlich vorgeschriebenen Überfüllsicherung ausgestattet sind, können in unseren Betrieben nicht entleert werden.
Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart, gelten die Incoterms 2012.
V. Qualität, Abnahme und Mängelrüge
Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die VDE-Vorschriften und die neuesten anerkannten Regeln der Technik genauestens einzuhalten.
Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätsprüfung durchzuführen.
Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
VI. RoHS-Konformität
Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und europäischem Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EU „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei Elektro- und Elektronikgeräten“ („RoHS-Richtlinie“) und des Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.
Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für sie müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat den Schmitz – Werken auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.
Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffer 1 entsprechen. Der Lieferant hat den Schmitz- Werken alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und für alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS-Richtlinie oder sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.
VII. REACh-Verordnung
Der Lieferant ist verpflichtet uns zu bestätigen, dass seine Erzeugnisse und seine Verpackungen keine Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) (s. Internetadresse der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_en.asp) über 0,1 Massen % enthalten.
VIII. Preise und Zahlung
Die vereinbarten Preise verstehen sich im Zweifel einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.
Bei Vorauszahlungen sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
IX. Gewährleistung und Haftung
Gewährleistung und Haftung des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Ware zu verlangen.
Werden wir aus Produzentenhaftung oder allgemeiner Mängelhaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist die Verjährung gehemmt, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.
Der Lieferant trägt auch die Haftung dafür, wenn durch seine Lieferung fremde Schutzrechte verletzt werden.
Der Lieferant ist im Besitz einer gültigen Produkt- und / oder Betriebshaftpflichtversicherung.
X. Lieferantenerklärung
Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Langzeit Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungs-Eigenschaft gemäß der zur Zeit gültigen EG Fassung.
Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für die Zahlung Emsdetten.
Gerichtsstand ist Emsdetten
Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.